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Kurzarbeit… und jetzt?

Den meisten war dieser Begriff bislang aus den Nachrichten geläufig, etwa wenn große Konzerne Kurzarbeit anordnen mussten, um einen zeitlich bedingten Rückgang des Auftragsvolumens und damit einhergehend der Produktion und des Bedarfs an Arbeitskräften abzufedern.

Durch die Anordnung von Kurzarbeit wird es dem Arbeitgeber ermöglicht, auch bei erheblich gesunkenem Arbeitsanfall keine Kündigungen auszusprechen und so Arbeitsplätze zu erhalten. In großen Konzernen oder tarifgebundenen Branchen ist die Möglichkeit von Kurzarbeit meist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten.

Durch die Coronakrise haben sich jedoch auch viele kleine und mittelständische Unternehmen entschieden, Kurzarbeit einzuführen. Diese kann jedoch nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden, vielmehr ist hierzu die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich. Dies kann bereits im Arbeitsvertrag erfolgen, oder später durch eine separate vertragliche Regelung.

Kurzarbeit ist die vorrübergehende Reduktion der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit unter gleichzeitiger Reduktion des Arbeitsentgeltes.

Wenn Sie Fragen zur Anordnung von Kurzarbeit oder auch einem hieraus entstehenden Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, helfe ich Ihnen gerne weiter.