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Wenn die Quarantäne den Urlaub zunichte macht…

Ein Arbeitnehmer, der nicht krank ist, sich aber wegen eines Kontaktes mit einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Rückgewährung seines Urlaubs. Vielmehr werden die Urlaubstage weiterhin angerechnet, wie das Arbeitsgericht Neumünster kürzlich entscheiden hat (Urteil vom 03.08.2021, Az.: 3 Ca 362b/21).

 

Für eine Rückgewehr des Urlaubs entsprechend der Regelung des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist es nach wie vor erforderlich, dass zum einen überhaupt Krankheitstage vorliegen. Hierzu zählt die alleinige Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben und aufzuhalten, nicht, weil diese Anordnung unabhängig von einer eigenen Infektion einhergehen kann. Des Weiteren müssen für eine Nichtanrechnung nach § 9 BUrlG die Krankheitstage und damit die Arbeitsunfähigkeit „nachgewiesen“ sein, es muss also ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorliegen.

 

Wer sich nach einer eigenen Infektion in Quarantäne befindet, könne seinen Urlaub unter Umständen noch genießen, urteilte das Arbeitsgericht Bonn. Urlaubstage gebe es nicht zurück, wenn der Arbeitnehmer für diese Zeit nicht krankgeschrieben sei. (Urteil vom 07.07.2021, Az.: 2 Ca 504/21).

 

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