Kurzarbeit… und jetzt?
3. Juni 2020Kündigung in Zeiten von Corona
Viele Menschen sind verunsichert, welche Auswirkungen die Coronakrise auf bestehende Arbeitsverhältnisse hat. Dies betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Durch die Coronakrise ist es zu keinen Änderungen der Rechtslage gekommen. Nach wie vor gilt für Betriebe, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dass die jeweiligen Kündigungen sozial gerechtfertigt sein müssen. Demnach müssen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen, um eine Kündigung rechtfertigen zu können.
Bei den personenbedingten Kündigungen handelt es sich in aller Regel um Fälle häufiger Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankungen. Beides muss mit einer negativen Gesundheitsprognose einhergehen, d.h. es darf nicht zu erwarten stehen, dass der betreffende Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder seiner Arbeitsverpflichtung nachkommen kann.
Arbeitnehmerseitiges Fehlverhalten stellt einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar und berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung, wobei das Fehlverhalten regelmäßig zunächst abgemahnt werden muss.
Betriebsbedingte Kündigungen erfordern innerbetriebliche oder außerbetriebliche Umstände, die zu einem Wegfall des jeweiligen Arbeitsplatzes führen. Vor Ausspruch einer Kündigung muss in diesen Fällen eine Sozialauswahl getroffen werden.
Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern sind nicht an die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzes gebunden; will ein Arbeitgeber hier eine Kündigung aussprechen, muss dies schriftlich und unter Wahrung der Kündigungsfrist geschehen. Ferner darf die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoßen.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und der Meinung sind, sie sei ungerechtfertigt, sollten Sie keine Zeit verlieren, dies rechtlich überprüfen zu lassen. Denn die Erhebung einer Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, da diese sonst ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit wirksam wird. Gerne nehme ich hierbei Ihre Interessen wahr.
Wenn Sie als Arbeitgeber erwägen, eine Kündigung auszusprechen, sollte dies im Hinblick auf die bereits erwähnte Möglichkeit des Arbeitnehmers hiergegen zu klagen, rechtssicher vorbereitet sein. Kontaktieren Sie mich um Unsicherheiten auszuräumen.