Wenn die Quarantäne den Urlaub zunichte macht…
7. September 2021Vertraulichkeit eines WhatsApp-Chats vs. Kündigung
Nachdem sich der technische Leiter eines gemeinnützigen Vereins für Flüchtlingshilfe privat in einer dreiköpfigen WhatsApp-Gruppe herabwürdigend und verächtlich über Flüchtlinge und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen geäußert hatte, wurde ihm gekündigt. Zuvor hatte die Presse über die Äußerungen berichtet.
Diese Kündigung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nunmehr mit Urteil vom 19.07.2021 (Az.: 21 Sa 1291/20) für unwirksam erklärt.
Hierbei wurde zunächst festgestellt, dass eine gerichtliche Verwertung der getätigten Äußerungen im Gerichtsverfahren zulässig ist.
Allerdings konnte das LAG keine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung feststellen. Es liege vielmehr eine unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallende vertrauliche Kommunikation vor, da diese in einem sehr kleinen Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf die Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt gewesen sei. Zudem sei der Gekündigte als technischer Leiter keinen besonderen Loyalitätspflichten unterworfen, da er keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrnehme.
Auf Antrag des Vereins löste das LAG das Arbeitsverhältnis jedoch gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 9 KSchG auf, da keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Äußerungen öffentlich bekannt geworden seien, könne der Verein bei einer Weiterbeschäftigung des technischen Mitarbeiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber Flüchtlingen auftreten. Außerdem sei er dadurch bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals beeinträchtigt.
Die Revision zum BAG wurde zugelassen – es bleibt abzuwarten, ob dieses die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg bestätigen wird.